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GOT Änderung ab 22. November 2022

Liebe Pferdebesitzer:innen,

wie vielen bereits bekannt ist, unterliegen wir Tierärzte einer Gebührenordnung für Tierärzt:innen (kurz GOT). Diese gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt Sie als Tierhalter:in vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen uns Tierärzten soll über die Leistung und nicht über den Preis stattfinden. Die GOT ist für uns Tierärzte gesetzlich verpflichtend und wurde nun erstmalig seit 1999 umfassend geändert.

Warum wurde diese geändert?

2020 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Studie in Auftrag gegeben, die wissenschaftlich fundiert die einzelnen tierärztlichen Leistungen bewerten sollte, um zu gewährleisten, dass die GOT kostendeckend ist. Die neuen Gebühren basieren auf den Ergebnissen dieser Studie.

Die Preisänderungen führen im Schnitt zu einer Erhöhung von 30 Prozent. Dies lässt einige Pferdebesitzende schlucken. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Höhe der aktuellen Anpassung die Situation von 2020 spiegelt und somit nicht der aktuellen Inflationsrate entspricht und zudem äußerst maßvoll ist. Überdies sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen als die Inflationsrate, auch die Entwicklungen im Jahre 2022, die in allen Bereichen des täglichen Lebens zu signifikanten Preissteigerungen geführt haben, sind nicht in diesen Preisen berücksichtigt.

Aber was heißt dies konkret für mich?

§5 der neuen GOT schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Unsere Praxis ist daher angehalten, die Preise entsprechend anzupassen.

Dies beinhaltet z.B. die Verpflichtung für mobile Tierärzt:innen mindestens 13 € netto Wegegeld für die Fahrtkosten anteilig pro Tierhalter zu berechnen und dies unabhängig von den gefahrenen Kilometern und unabhängig wie viele Tierbesitzer in einem Stall angefahren werden. Dies ist der Mindestbetrag und darf gesetzlich nicht unterschritten werden.

Des Weiteren wird zukünftig zu jedem Besuch bei jedem Besitzer der Posten Hausbesuch in eine Höhe von mindestens 34,50 € netto erhoben werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Impftermin, eine Lahmheitsuntersuchung oder eine Zahnbehandlung handelt. Dieser Leistungsposten darf nicht anteilig berechnet werden. Er wird dabei aber pro Besitzer und Besuch berechnet, auch wenn z.B. zwei Pferde des gleichen Besitzers behandelt werden.

Dies sind natürlich nur einige Beispiele, über die ich Sie vorab informieren möchten. Gerne können Sie mich auch persönlich ansprechen, welche Änderungen zukünftig auf Sie zukommen werden.

In Anbetracht der steigenden Kosten, der immer weniger werdenden Tierärzteschaft und des deutlich höheren Arbeitsaufkommens auch im Verwaltungsbereich sowie der fachspezifisch höheren Qualifikation, sind diese Erhöhungen sehr notwendig und zudem längst überfällig. Und nicht zuletzt auch um den Not- und Nachtdienst aufrecht erhalten zu können.

Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen auf weitere gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit!

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. med. vet. Theresa Bockhorni